1.) Anmeldung und Abmeldung
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung, keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird.
• Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und nicht länger als sechs Monate eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten anmelden.
• Für Personen, die im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach Ablauf von drei Monaten.
2.) Bestätigung des Wohnungsgebers
Damit sollen sogenannte "Scheinanmeldungen" wirksamer verhindert werden. Die Wohnungseigentümer müssen ihren Mieterinnen und Mietern den Einzug künftig schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde mit vorzulegen. Formulare hierzu sind direkt im Einwohnermeldeamt des Rathauses Neenstetten oder über die Homepage der Gemeinde "Rathaus - Formulare" als Download erhältlich.
3.) Widerspruch gegen die Weitergabe personenbezogener Daten auch weiterhin möglich
Bürgerinnen und Bürgern können gegen die Übermittlung bestimmter Daten an verschiedene Institutionen zu widersprechen. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde bei der alleinigen Wohnung bzw. der Hauptwohnung einzulegen und gilt bis zu seinem Widerruf.
Im Einzelnen kann gegen folgende Datenübermittlungen beim Einwohnermeldeamt Widerspruch eingelegt werden:
• Gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen zu Zwecken der Wahlwerbung.
• Gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, die Presse oder den Rundfunk. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläum sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
• Gegen die Übermittlung von Daten volljähriger Einwohner an Adressbuchverlage.
• Gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert jedoch nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke der Kirchensteuererhebung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften.
• Gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu Zwecken der Nachwuchswerbung für den freiwilligen Wehrdienst.