Die Gemeinde Neenstetten im Alb-Donau-Kreis

Gemeinde Neenstetten

Alb-Donau-Kreis

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 23.11.2017

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 23.11.2017 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1)  Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2)  Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften 

§ 2 Öffnungszeiten

(1)  Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2)  Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1)  Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2)  Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3)  Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1)  Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2)  Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraus-setzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulas-sung wird auf fünf Jahre befristet.

(3)  Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4)  Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5)  Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6)  Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrens-gesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1)  Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2)  Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1)  Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2)  Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens
0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

(1)  Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 18 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit ebenfalls 18 Jahre.

(2)  Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1)  Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 7 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

 

(2)  Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

 

(3)  Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4)  In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5)  Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6)  Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7)  Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

 

(1)  Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

 

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. Reihengräber
  2. Urnenreihengräber,
  3. Urnenwahlgräber,
  4. Urnengemeinschaftsgräber.

(3)  Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1)  Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3)  In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4)  Aschen dürfen in belegten Reihengräbern beigesetzt werden, jedoch nur für die Dauer der Ruhezeit des im Grab bestatteten Verstorbenen.

(5)  Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(6)  Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1)  Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2)  Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3)  Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4)  Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5)  Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6)  Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7)  Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. auf die Kinder,
  3. auf die Stiefkinder,
  4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. auf die Eltern,
  6. auf die Geschwister,
  7. auf die Stiefgeschwister,
  8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8)  Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9)  Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10)       Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11)       Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12)       In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1)  Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2)  In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.

(3)  Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 2 Urnen.

(4)  Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 14 Besondere Grabfelder

(1)  Auf dem Friedhof werden folgende besondere Grabfelder zur Verfügung gestellt:

  1. Rasengrabfeld für Sargbestattungen
  2. Ziergrünstätte für Urnenbestattungen
  3. Friedbaumstätte für Urnenbestattungen

(2)  Die Grabfelder bestehen jeweils aus einer Grünfläche bzw. gärtnerisch gestalteten Fläche, die ausschließlich von der Gemeinde gepflegt wird.

(3)  Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen o.ä. dürfen nicht angebracht werden. Ausgenommen hiervon ist Blumenschmuck im Zusammenhang mit einer Beisetzung, welcher spätestens nach 14 Tagen zu entfernen ist.

(4)   Einfassungen jeglicher Art für die einzelnen Gräber sind nicht erlaubt.

(5)  Für die Bestattung in der Ziergrünstätte und der Friedbaumstätte sind ausschließlich Urnen aus abbaubaren Materialien mit maximal 22 cm Durchmesser zu verwenden.

(6)  Im Rasengrabfeld und der Ziergrünstätte sind nur die von der Gemeinde festgelegten Grabplatten zulässig. Die Gemeinde beauftragt die Verlegung und die Beschriftung der Grabplatten. Schriftgröße und Ausführung der Beschriftung werden von der Gemeinde festgelegt. Zulässig sind bei den Inschriften der Vor- und Zuname des Verstorbenen, das Geburts- und das Sterbejahr.

(7)  In der Friedbaumstätte können auf einer vorhandenen Namenstele in einheitlicher, von der Gemeinde festgelegten Schriftführung, der Vor- und Zuname sowie das Geburts- und Sterbejahr vermerkt werden. Die Gemeinde beauftragt die Beschriftung der Namenstele. Das Anbringen eigener Erinnerungs- oder Gedenkzeichen an dem Baum ist nicht erlaubt.

(8)  Die nachfolgenden Grabgestaltungsvorschriften gelten in diesen Grabfeldern nicht.

(9)  Aschen dürfen in belegten Rasengrabstätten beigesetzt werden, jedoch nur für die Dauer der Ruhezeit des im Grab bestatteten Verstorbenen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Auswahlmöglichkeiten

(1)  Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2)  Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 17 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1)  In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2)  Für jede Grabstätte ist nur ein Grabmal zugelassen.

(3)  Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Für Grabmale dürfen nur Muschelkalk, Tuffstein, Jura, Marmor, Travertin, sämtliche einheimische Sandsteine, die allgemein für Grabmale üblichen Hartgesteine (Granit, Syenit, Quarzit usw.), Holz oder Metall verwendet werden. Die Verwendung von Werkstoffen in spiegelnd polierter Bearbeitung sowie von grellweißen Werkstoffen ist nicht zulässig.
  2. Bei allseitig sichtbaren Grabmalen sind auch Rückseiten und Seitenflächen gleichwertig zu bearbeiten
  3. Die Grabmale mit Sockel dürfen nur aus einheitlichem Material erstellt werden.
  4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  5. Die Grabsteininschrift ist möglichst erhaben oder vertieft in den Grabstein einzuhauen. Die Verwendung von geschliffenen Einlageplatten ist nicht zulässig.
  6. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. bei Reihengräbern für Erwachsene  120 cm
  2. bei Kindergräbern                              120 cm

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis 120 cm zulässig.

(6)  Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(7)  Grabeinfassungen sind möglichst aus demselben Material wie das Grabmal selbst, zumindest aber aus Kunststein, mit farbähnlichem Vorsatz steinmetzmäßig bearbeitet, herzustellen. Nicht zulässig sind Grabeinfassungen aus eisernen Zäunen und Ketten, aus Blech, Brettern, Dachplatten, Holzziegeln, Flaschen und ähnlichem.

Sie dürfen nicht stärker als 12 cm sein und dürfen das Erdreich nicht mehr als 10 cm überragen.

Bei allen Einfassungen sind folgende Maße einzuhalten:

1. Reihengräber für Erwachsene            175 cm x 85 cm

2. Reihengräber für Kinder                        90 cm x 50 cm

3. Urnenreihengräber                                90 cm x 50 cm

Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(8) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  2. mit Farbanstrich auf Stein,
  3. mit Glas, Emaille, Porzellan, Gips, Kiesel, Steinbrocken, Tropfsteingebilde, Schlacke, Korkrinde, Blech oder Kunststoffen in jeder Form,
  4. mit Lichtbildern und schablonenhafter Fabrikware,
  5. Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen.

(9)  Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 18 Genehmigungserfordernis

(1)  Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2)  Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3)  Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4)  Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5)  Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6)  Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 19 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt und mindestens 15 cm stark sein, sofern nicht aus Gründen der Standsicherheit ein höheres Maß erforderlich ist.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

§ 20 Unterhaltung

(1)  Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2)  Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen.
Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 Entfernung

(1)  Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2)  Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Allgemeines

(1)  Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2)  Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3)  Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4)  Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5)  Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.
§ 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)  Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7)  In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

(1)  Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungs-gesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2)  Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3)  Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24

(1)  Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2)  Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1)  Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2)  Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3)  Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbe-treibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  1. entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a)    sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b)    die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c)    während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d)    den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e)    Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

f)     Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,

g)    Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h)    Druckschriften verteilt.

  1. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  1. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),
  1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für öffentliche Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der öffentlichen Leistung,
  2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2)  Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1)  Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2)  Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 In-Kraft-Treten

(1)  Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2)  Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung und die Bestattungsgebühren-satzung vom 16. März 1995 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Hinweis: 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt!

Neenstetten, 23.11.2017

Martin Wiedenmann
Bürgermeister

Anlage zur Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung

-Gebührenverzeichnis-
Nr.     öffentliche Leistung/Gebührentatbestand                                                           Gebühr

1. Verwaltungsgebühren

1.1     Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals                     10,00 €

1.2     Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern

          1.21 Einzelfall                                                                                             10,00 €

          1.22 befristete Zulassung                                                                             30,00 €

1.3     Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege                                                    10,00 €

1.4     Sonstige gewerbliche Tätigkeit                                                                       10,00 €

1.5     Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen u. Gebeinen                                     30,00 €

2. Benutzungsgebühren

2.1     Bestattungen (Bestattungsgebühren)

          2.11 von Erwachsenen                                                                                  600,00 €

          2.12 von Personen bis zum 10. Lebensjahr                                                     400,00 €

          2.13 von Erwachsenen in Sargrasengrabstätte                                              1.300,00 €

          2.14 von Urnen in Reihengrabfeld                                                                   500,00 €

          2.15 von Urnen in Ziergrünstätte                                                                   1.250,00 €

          2.16 von Urnen in Friedbaumstätte                                                                  700,00 €

          2.17 von Urnen in Sargrasengrabstätte                                                        1.000,00 €

          2.18 von Tot- und Fehlgeburten                                                                         0,00 €

2.2     Überlassung eines Reihengrabes (Grabnutzungsgebühren)

          2.21 für Erwachsene                                                                                  1.100,00 €

          2.22 für Personen bis zum 10. Lebensjahr                                                      500,00 €

          2.23 Überlassung eines Urnenreihengrabes                                                    600,00 €

          2.24 Überlassung einer Sargrasengrabstätte                                                1.400,00 €

          2.25 zusätzliche Urne in Reihengrab                                                               400,00 €

          2.26 zusätzliche Urne in Sargrasengrabstätte                                                 400,00 €

2.3     Überlassung eines Wahlgrabes (Grabnutzungsgebühren)

          2.31 erstmalige Überlassung einer Ziergrüngrabstätte                                  1.650,00 €

          2.32 Verlängerung pro Jahr                                                                            110,00 €

          2.33 erstmalige Überlassung einer Friedbaumgrabstätte                                   600,00 €

          2.34 Verlängerung pro Jahr                                                                              40,00 €

2.4     Sonstige Leistungen

          2.41 Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen                   Kosten des Unternehmers werden

                  von Leichen, Gebeinen oder Urnen                           nach Kostenanfall weitergegeben

         2.42 Benutzung und Reinigung der Friedhofshalle
        (falls keine Bestattungsgebühr nach 2.1 anfällt)                                                150,00 €

2.5     Zuschlag für Bestattungen an Samstagen, Sonn-           Kosten des Unternehmers werden

          und Feiertagen                                                                                         nach Kostenanfall weitergegeben

2.6    Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener i.S.
des § 1 Absatz 1 Satz 3                                                                                          100,00 €*

*      max. 100 % Kostendeckung, d.h. Gebührenobergrenze darf nicht überschritten werden